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   BAG, 18.01.1984 - 5 AZR 556/81   

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https://dejure.org/1984,1506
BAG, 18.01.1984 - 5 AZR 556/81 (https://dejure.org/1984,1506)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1984 - 5 AZR 556/81 (https://dejure.org/1984,1506)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1984 - 5 AZR 556/81 (https://dejure.org/1984,1506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Dienst - Wehrübung - Erholungsurlaub - Zivildienst - Vergütungsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 7
  • MDR 1984, 700
  • NVwZ 1984, 542
  • NZA 1984, 92
  • BB 1984, 1554
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BAG, 18.01.1984 - 5 AZR 556/81
    Der Gleichheitsgrundsatz ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (so das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76 und 122/76 - BVerfGE 54, 11 = AP Nr. 116 zu Art. 3 GG ).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BAG, 18.01.1984 - 5 AZR 556/81
    Diese Gestaltungsfreiheit ist nur dann überschritten, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BVerfGE 14, 221, 238; BVerfGE 19, 1, 8 = AP Nr. 94 zu Art. 3 GG ).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BAG, 18.01.1984 - 5 AZR 556/81
    Diese Gestaltungsfreiheit ist nur dann überschritten, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BVerfGE 14, 221, 238; BVerfGE 19, 1, 8 = AP Nr. 94 zu Art. 3 GG ).
  • BAG, 19.02.1986 - 5 AZR 58/85
    Wenn der Arbeitgeber jedoch aufgrund einzelvertraglicher Abreden einzelne Arbeitnehmer besserstellt, kann er nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet werden, die gleichen Leistungen an alle Arbeitnehmer zu erbringen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG 45, 7.6, 81 = AP Nr. 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 3 b der Gründe).
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